132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 11 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Rückzug
Antrags- und Gegenvorschlagsrecht - Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Rückzug
1. Anträge und Gegenvorschläge können bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Abstimmungsanordnung von den Bevollmächtigten mit Zweidrittelsmehrheit zurückgezogen werden; der Regierungsrat hat den Bevollmächtigten vor der Veröffentlichung Gelegenheit zu geben, binnen zehn Tagen den Rückzug zu erklären.
2. Der Regierungsrat stellt fest, ob der Antrag beziehungsweise der Gegenvorschlag gültig zurückgezogen worden ist.