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132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 10 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Gültigkeitserfordernisse

Antrags- und Gegenvorschlagsrecht - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Gültigkeitserfordernisse

1. Anträge und Gegenvorschläge müssen

1. eindeutig abgefasst sein;

2. eine Begründung, den Titel und den Text der Sachvorlage enthalten;

3. mit dem Datum und der Unterschrift der Erstunterzeichnenden versehen sein.

2. Anträge und Gegenvorschläge des Landrates müssen eindeutig abgefasst sein und den Titel sowie den Text der Sachvorlage enthalten; sie sind unverzüglich im Amtsblatt zu veröffentlichen.

3. Der Titel hat die Art des Antrages, die Art des Erlasses und in sachlicher Form den Gegenstand des Antrages zu enthalten.

4. Ist der Titel irreführend oder enthält er werbeartige Zusätze, wird er von der Staatskanzlei geändert.

5. Werden mehrere Gegenvorschläge eingereicht, ist der Titel von der Staatskanzlei mit einem Vermerk zu ergänzen.

6. Ist eine Unterschriftensammlung notwendig, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Art. 25-32.

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