132.2
WAGLDVELVE
CH-NW
Art. 1 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Stimm- und Wahlrecht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Stimm- und Wahlrecht
1. Stimm- und wahlberechtigt ist, wer gemäss der Kantonsverfassung das Aktivbürgerrecht besitzt und im Stimmregister eingetragen ist.
2. Vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit
1. unter umfassender Beistandschaft steht; oder
2. durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten ist.