Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
132.2 WAGLDVELVE CH-NW

Art. 1 Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) - Stimm- und Wahlrecht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG · Stimm- und Wahlrecht

1. Stimm- und wahlberechtigt ist, wer gemäss der Kantonsverfassung das Aktivbürgerrecht besitzt und im Stimmregister eingetragen ist.

2. Vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit

1. unter umfassender Beistandschaft steht; oder

2. durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten ist.

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