132.11
PropV
CH-NW
§ 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzverordnung, PropV) - Wahlzettel 1. allgemein
Wahlvorschläge
§ 3 Proporzverordnung, PropV · Wahlzettel 1. allgemein
1. Die Wahlzettel sind in allen Gemeinden nach einem einheitlichen Muster und in einheitlicher Farbe zu gestalten; das kantonale Abstimmungsbüro legt die Einzelheiten in einem entsprechenden Muster fest.
2. Es dürfen keine privaten Wahlzettel hergestellt oder verteilt werden.