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132.11 PropV CH-NW

§ 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzverordnung, PropV) - Wahlzettel 1. allgemein

Wahlvorschläge
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§ 3 Proporzverordnung, PropV · Wahlzettel 1. allgemein

1. Die Wahlzettel sind in allen Gemeinden nach einem einheitlichen Muster und in einheitlicher Farbe zu gestalten; das kantonale Abstimmungsbüro legt die Einzelheiten in einem entsprechenden Muster fest.

2. Es dürfen keine privaten Wahlzettel hergestellt oder verteilt werden.

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