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132.11 PropV CH-NW

§ 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzverordnung, PropV) - Listengruppen

Wahlvorschläge
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§ 2 Proporzverordnung, PropV · Listengruppen

1. Das kantonale Abstimmungsbüro teilt den Gemeinden unverzüglich die bereinigten Bezeichnungen der Listengruppen mit.

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