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132.1 PropGLegProp CH-NW

Art. 8 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz; PropG) - Unterzeichnende

Wahlvorschläge
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Art. 8 Proporzgesetz; PropG · Unterzeichnende

1. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens die Unterschrift von fünf Aktivbürgerinnen oder Aktivbürgern unter Angabe ihres eigenen Namens, Vornamens, Geburtsjahres und ihrer Wohnadresse tragen.

2. Jede Aktivbürgerin und jeder Aktivbürger darf pro Wahl nur einen Wahlvorschlag mitunterzeichnen; die Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden. Die Unterschrift auf weiteren Wahlvorschlägen ist ungültig.

3. Die Unterzeichnenden haben zudem eine Vertretung des Wahlvorschlages zu bezeichnen; fehlt die ausdrückliche Bezeichnung, gilt die erstunterzeichnende Person als Vertretung.

4. Die Vertretung ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden die zur Beseitigung von Mängeln erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

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