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132.1 PropGLegProp CH-NW

Art. 7 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz; PropG) - Bezeichnung des Wahlvorschlages

Wahlvorschläge
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Art. 7 Proporzgesetz; PropG · Bezeichnung des Wahlvorschlages

1. Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von den anderen Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.

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