132.1
PropGLegProp
CH-NW
Art. 7 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz; PropG) - Bezeichnung des Wahlvorschlages
Wahlvorschläge
Art. 7 Proporzgesetz; PropG · Bezeichnung des Wahlvorschlages
1. Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von den anderen Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.