132.1
PropGLegProp
CH-NW
Art. 5 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz; PropG) - Einreichung der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge
Art. 5 Proporzgesetz; PropG · Einreichung der Wahlvorschläge
1. Die Wahlvorschläge sind fristgerecht bei der Gemeindekanzlei einzureichen.
2. Eingereichte Wahlvorschläge können nicht zurückgezogen werden.