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132.1 PropGLegProp CH-NW

Art. 5 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz; PropG) - Einreichung der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge
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Art. 5 Proporzgesetz; PropG · Einreichung der Wahlvorschläge

1. Die Wahlvorschläge sind fristgerecht bei der Gemeindekanzlei einzureichen.

2. Eingereichte Wahlvorschläge können nicht zurückgezogen werden.

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