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132.1 PropGLegProp CH-NW

Art. 4 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz; PropG) - Vorschlagsrecht

Wahlvorschläge
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Art. 4 Proporzgesetz; PropG · Vorschlagsrecht

1. Ein Wahlvorschlag ist von mindestens fünf Aktivbürgerinnen oder Aktivbürgern einzureichen.

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