132.1
PropGLegProp
CH-NW
Art. 4 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz; PropG) - Vorschlagsrecht
Wahlvorschläge
Art. 4 Proporzgesetz; PropG · Vorschlagsrecht
1. Ein Wahlvorschlag ist von mindestens fünf Aktivbürgerinnen oder Aktivbürgern einzureichen.