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132.1 PropGLegProp CH-NW

Art. 32 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz; PropG) - Ergänzende Bestimmungen

Weitere Bestimmungen
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Art. 32 Proporzgesetz; PropG · Ergänzende Bestimmungen

1. Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gelten für die Landratswahlen in dieser Reihenfolge

1. das Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)[3];

2. das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte[4];

3. die Gemeindegesetzgebung[5].

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