132.1
PropGLegProp
CH-NW
Art. 3 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz; PropG) - Fristen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Proporzgesetz; PropG · Fristen
1. Der Regierungsrat setzt die Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen, die öffentliche Auflage sowie die Einsprachen gegen die Wahlvorschläge fest.
2. Die Fristen sind in der Weise festzusetzen, dass die Bereinigung der Wahlvorschläge bis spätestens 20 Tage vor der Wahl abgeschlossen werden kann.
3. Die Fristen sind unter Angabe des Tages ihres Ablaufs zusammen mit der Bekanntgabe des Wahltages durch den Regierungsrat im Amtsblatt zu veröffentlichen.
4. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bis 12.00 Uhr bei der bezeichneten Amtsstelle eingetroffen ist.