132.1
PropGLegProp
CH-NW
Art. 2 Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz; PropG) - Zeitpunkt der Wahl
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Proporzgesetz; PropG · Zeitpunkt der Wahl
1. Die Landratswahlen sind spätestens bis zum 15. April jenes Jahres durchzuführen, in welchem die Amtsdauer des Landrates zu Ende geht.
2. Der Regierungsrat hat spätestens im Oktober des der Wahl vorangehenden Jahres den Wahltag für das ganze Kantonsgebiet festzulegen.
3. Für Ergänzungswahlen gelten die Bestimmungen von Art. 29.