131.1
EGBPR
CH-NW
Art. 8 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Stimmregister
Organisation
Art. 8 EG BPR · Stimmregister
1. Jede politische Gemeinde führt mit dem Stimmregister ein Verzeichnis jener Personen, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Das Stimmregister wird von der Einwohnerkontrolle geführt.
2. Der Regierungsrat legt fest, ob das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer zentral bei der Kantonsverwaltung oder bei der Verwaltung des Hauptortes Stans geführt wird.
3. Eintragungen ins Stimmregister sind jeweils bis spätestens fünf Tage vor dem Wahl- und Abstimmungstag zulässig, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Abstimmung erfüllt sind.
4. Das Stimmregister liegt bei den Gemeindekanzleien zur Einsichtnahme auf.