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131.1 EGBPR CH-NW

Art. 7 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Aufsicht

Organisation
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Art. 7 EG BPR · Aufsicht

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Durchführung von eidgenössischen Abstimmungen aus.

2. Er trifft die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Massnahmen.

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