131.1
EGBPR
CH-NW
Art. 7 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Aufsicht
Organisation
Art. 7 EG BPR · Aufsicht
1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Durchführung von eidgenössischen Abstimmungen aus.
2. Er trifft die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Massnahmen.