131.1
EGBPR
CH-NW
Art. 6 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - 2. kantonales Abstimmungsbüro
Organisation
Art. 6 EG BPR · 2. kantonales Abstimmungsbüro
1. Das kantonale Abstimmungsbüro besteht aus drei Mitgliedern, die vom Regierungsrat gewählt werden; die Landschreiberin oder der Landschreiber hat von Amtes wegen den Vorsitz.