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131.1 EGBPR CH-NW

Art. 43 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Inkrafttreten

Straf- und Schlussbestimmungen
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Art. 43 EG BPR · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Es bedarf gemäss Art. 91 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte und Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer der Genehmigung des Bundes.

3. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

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