Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 EGBPR CH-NW

Art. 4 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Durchführung

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 EG BPR · Durchführung

1. Die eidgenössischen Abstimmungen werden in den politischen Gemeinden durchgeführt.

← Art. 3 EG BPR Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Geltungsbereich Art. 5 EG BPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →