131.1
EGBPR
CH-NW
Art. 36 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Stimmrechtsbescheinigung
Referendum, Volksinitiative
Art. 36 EG BPR · Stimmrechtsbescheinigung
1. Die Stimmrechtsbescheinigung für Unterschriftenlisten für ein fakultatives Referendum oder für eine Volksinitiative obliegt der Einwohnerkontrolle der zuständigen politischen Gemeinde.
2. Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein und die eigenhändige Unterschrift der bescheinigenden Person aufweisen sowie deren amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen.
3. Das Stimmrecht der Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden. Massgebend sind die Weisungen der Bundeskanzlei.