131.1
EGBPR
CH-NW
Art. 35 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - 3. Feststellung, Veröffentlichung und Mitteilung
Abstimmungsergebnisse
Art. 35 EG BPR · 3. Feststellung, Veröffentlichung und Mitteilung
1. Der Regierungsrat stellt auf Grund der Abstimmungsprotokolle und allfälliger Korrekturprotokolle das kantonale Abstimmungsergebnis fest.
2. Es ist nach Gemeinden getrennt im Amtsblatt unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit zu veröffentlichen.
3. Der Regierungsrat teilt das Ergebnis des Urnengangs der Bundeskanzlei zuhanden des Bundesrates oder des Nationalrates mit, dies unter Beilage je eines Exemplars aller Protokolle und des Amtsblattes.