131.1
EGBPR
CH-NW
Art. 34 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - 2. Überprüfung der Stimmzettel
Abstimmungsergebnisse
Art. 34 EG BPR · 2. Überprüfung der Stimmzettel
1. Die verpackten Stimmzettel dürfen nur mit Zustimmung des kantonalen Abstimmungsbüros geöffnet werden.
2. Öffnung und allfällige Korrektur des Ergebnisses sind in einem Protokoll in dreifacher Ausfertigung festzuhalten.