Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 EGBPR CH-NW

Art. 34 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - 2. Überprüfung der Stimmzettel

Abstimmungsergebnisse
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Art. 34 EG BPR · 2. Überprüfung der Stimmzettel

1. Die verpackten Stimmzettel dürfen nur mit Zustimmung des kantonalen Abstimmungsbüros geöffnet werden.

2. Öffnung und allfällige Korrektur des Ergebnisses sind in einem Protokoll in dreifacher Ausfertigung festzuhalten.

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