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131.1 EGBPR CH-NW

Art. 33 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Zusammenstellung im Kanton 1. durch das kantonale Abstimmungsbüro

Abstimmungsergebnisse
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Art. 33 EG BPR · Zusammenstellung im Kanton 1. durch das kantonale Abstimmungsbüro

1. Das kantonale Abstimmungsbüro nimmt aufgrund der elektronischen Erfassung die Zusammenstellung der Ergebnisse der Gemeinden vor und errechnet das vorläufige Resultat des Kantons.

2. Es hat das vorläufige Resultat elektronisch, per Fax oder telefonisch der Bundeskanzlei zu melden.

3. Nach dem Eintreffen der Abstimmungsprotokolle ist das endgültige Abstimmungsergebnis zu ermitteln und dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.

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