131.1
EGBPR
CH-NW
Art. 32 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Stimmzettel
Abstimmungsergebnisse
Art. 32 EG BPR · Stimmzettel
1. Die eingegangenen Stimmzettel werden nach der Abfassung des Protokolls verpackt, zugeklebt und mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen.
2. Sie sind spätestens einen Tag nach der Abstimmung mit zwei Exemplaren des Protokolls, jedoch von diesen getrennt, dem kantonalen Abstimmungsbüro zu übergeben.
3. Die Stimmzettel sind nach der Erwahrung des Abstimmungsergebnisses durch den Bundesrat beziehungsweise den Nationalrat vom kantonalen Abstimmungsbüro zu vernichten.