131.1
EGBPR
CH-NW
Art. 31 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Abstimmungsprotokoll
Abstimmungsergebnisse
Art. 31 EG BPR · Abstimmungsprotokoll
1. Über das Ergebnis jeder Abstimmung ist ein Protokoll in dreifacher Ausfertigung zu erstellen, das von allen Mitgliedern des kommunalen Abstimmungsbüros unterzeichnet werden muss.
2. Das Protokoll hat zu enthalten
1. die Zahl der Stimmberechtigten;
2. die Zahl der Stimmenden;
3. die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel;
4. die Zahl der Ja- und Neinstimmen beziehungsweise bei Initiativen mit Gegenentwurf die Zahl der «ohne Antwort»-Stimmen;
5. bei Wahlen die Zahl der auf jede Kandidatin beziehungsweise jeden Kandidaten entfallenden Stimmen.
3. Zwei Exemplare des Protokolls sind gemäss Art. 32 Abs. 2 dem kantonalen Abstimmungsbüro zu übergeben; das dritte Exemplar des Protokolls ist im Gemeindearchiv aufzubewahren.