131.1
EGBPR
CH-NW
Art. 30 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Erfassung
Abstimmungsergebnisse
Art. 30 EG BPR · Erfassung
1. Das Abstimmungsergebnis der Gemeinde wird im kantonalen Abstimmungsprogramm elektronisch erfasst.