Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 EGBPR CH-NW

Art. 30 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Erfassung

Abstimmungsergebnisse
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Art. 30 EG BPR · Erfassung

1. Das Abstimmungsergebnis der Gemeinde wird im kantonalen Abstimmungsprogramm elektronisch erfasst.

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