131.1
EGBPR
CH-NW
Art. 29 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Stimmenmehr
Abstimmungsergebnisse
Art. 29 EG BPR · Stimmenmehr
1. Leere und ungültige Stimmzettel fallen ausser Betracht.
2. Bei Abstimmungen über Sachfragen ist die Vorlage angenommen, wenn die Mehrheit der in Betracht fallenden gültigen Stimmen auf Annahme lautet.
3. Bei Wahlen ist die Kandidatin oder der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt.