131.1
EGBPR
CH-NW
Art. 28 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - 2. ungültige Stimmzettel
Abstimmungsergebnisse
Art. 28 EG BPR · 2. ungültige Stimmzettel
1. Stimmzettel sind ungültig, wenn sie
1. nicht amtlich sind;
2. anders als handschriftlich ausgefüllt sind;
3. den Willen der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen;
4. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;
5. * ...
6. falls brieflich gestimmt wird, die Erfordernisse gemäss Art. 21 nicht erfüllen.
2. Enthält ein Rückantwort- oder Stimmkuvert für die gleiche Abstimmung mehrere Stimmzettel, sind sie alle ungültig. Sie zählen zusammen als eine ungültige Stimme.
3. Auf den ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken.