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131.1 EGBPR CH-NW

Art. 27 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Vorgängige Feststellungen 1. allgemein

Abstimmungsergebnisse
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Art. 27 EG BPR · Vorgängige Feststellungen 1. allgemein

1. Das Abstimmungsbüro hat vor der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses festzustellen

1. die Zahl der im Stimmregister eingetragenen Stimmberechtigten;

2. die Zahl der abgegebenen Stimmzettel;

3. die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel.

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