131.1
EGBPR
CH-NW
Art. 27 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Vorgängige Feststellungen 1. allgemein
Abstimmungsergebnisse
Art. 27 EG BPR · Vorgängige Feststellungen 1. allgemein
1. Das Abstimmungsbüro hat vor der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses festzustellen
1. die Zahl der im Stimmregister eingetragenen Stimmberechtigten;
2. die Zahl der abgegebenen Stimmzettel;
3. die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel.