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131.1 EGBPR CH-NW

Art. 26 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Kommunales Abstimmungsbüro

Abstimmungsergebnisse
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Art. 26 EG BPR · Kommunales Abstimmungsbüro

1. Das kommunale Abstimmungsbüro ermittelt das Abstimmungsergebnis und trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit.

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