131.1
EGBPR
CH-NW
Art. 25 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Urnen von Nebenlokalen
Abstimmungsergebnisse
Art. 25 EG BPR · Urnen von Nebenlokalen
1. Die Urnen von Nebenlokalen sind nach Schluss der Abstimmung versiegelt ins Hauptlokal zu bringen.
2. Vor der Zählung sind die Stimmkuverts der verschiedenen Urnen einer Gemeinde zu mischen.