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131.1 EGBPR CH-NW

Art. 24 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Verfahren in ausserordentlichen Situationen

Verfahren - Stimmabgabe
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Art. 24 EG BPR · Verfahren in ausserordentlichen Situationen

1. Für die Stimmabgabe in Epidemie- und Seuchegebieten sowie in sonstigen Fällen höherer Gewalt kann der Regierungsrat im Rahmen des Bundesrechts besondere Vorschriften erlassen.

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