Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 EGBPR CH-NW

Art. 23 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - 2. Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und -schweizern

Verfahren - Stimmabgabe
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Art. 23 EG BPR · 2. Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und -schweizern

1. Der Regierungsrat kann die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und -schweizern in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen sicherstellen.

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