131.1
EGBPR
CH-NW
Art. 22 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Elektronische Stimmabgabe 1. Durchführung von Versuchen
Verfahren - Stimmabgabe
Art. 22 EG BPR · Elektronische Stimmabgabe 1. Durchführung von Versuchen
1. Im Einvernehmen mit dem Bund und den interessierten Gemeinden kann der Regierungsrat örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe durchführen.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Weisungen.