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131.1 EGBPR CH-NW

Art. 21 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - 3. Prüfung

Verfahren - Stimmabgabe
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Art. 21 EG BPR · 3. Prüfung

1. Mindestens zwei Mitglieder des Abstimmungsbüros haben während des Urnenganges zu prüfen, ob die brieflichen Stimmabgaben gültig sind; zu diesem Zweck sind die eingegangenen Rückantwortkuverts ungeöffnet zu übergeben.

2. Briefliche Stimmabgaben sind gültig, wenn

1. die oder der Stimmende im Stimmregister eingetragen ist;

2. die Stimme vor dem Schluss des Urnenganges beim Abstimmungsbüro eingetroffen ist;

3. der Stimmrechtsausweis handschriftlich unterzeichnet ist.

3. Die Stimmkuverts der als gültig anerkannten brieflichen Stimmabgaben sind unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in die Urne zu legen.

4. Als ungültig erklärte briefliche Stimmabgaben sind wie ungültige Stimmzettel zu behandeln; die Stimmzettel dürfen aber nicht aus dem Stimmkuvert herausgenommen werden.

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