Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 EGBPR CH-NW

Art. 20 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - 2. Zustellung

Verfahren - Stimmabgabe
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Art. 20 EG BPR · 2. Zustellung

1. Wer brieflich abstimmt, kann seine Stimme mit dem Rückantwortkuvert der Post übergeben, bei der Gemeindeverwaltung abgeben, in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung einwerfen oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter dem Abstimmungsbüro übergeben.

2. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Unterlagen bis zum Schluss des Urnenganges möglich.

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