131.1
EGBPR
CH-NW
Art. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Nationalratswahlen, stille Wahl
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 EG BPR · Nationalratswahlen, stille Wahl
1. Wahlvorschläge für den Sitz des Kantons Nidwalden im Nationalrat müssen bis zum 48. Tag (7. Montag) vor der Wahl um 12.00 Uhr beim kantonalen Abstimmungsbüro eingetroffen sein.
2. Wird nur eine einzige gültige Kandidatur angemeldet, erklärt der Regierungsrat diese Person als gewählt.
3. Eine Kandidatur ist nur gültig, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 60 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes erfüllt sind.