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131.1 EGBPR CH-NW

Art. 19 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Briefliche Stimmabgabe 1. Vorgehen

Verfahren - Stimmabgabe
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Art. 19 EG BPR · Briefliche Stimmabgabe 1. Vorgehen

1. Wer brieflich abstimmen will, legt den Stimmzettel in das amtliche Stimmkuvert und dieses zusammen mit dem unterschriebenen Stimmrechtsausweis in das Rückantwortkuvert.

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