131.1
EGBPR
CH-NW
Art. 19 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Briefliche Stimmabgabe 1. Vorgehen
Verfahren - Stimmabgabe
Art. 19 EG BPR · Briefliche Stimmabgabe 1. Vorgehen
1. Wer brieflich abstimmen will, legt den Stimmzettel in das amtliche Stimmkuvert und dieses zusammen mit dem unterschriebenen Stimmrechtsausweis in das Rückantwortkuvert.