Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 EGBPR CH-NW

Art. 18 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Persönliche Stimmabgabe

Verfahren - Stimmabgabe
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Art. 18 EG BPR · Persönliche Stimmabgabe

1. Die Stimmberechtigung ist durch die Abgabe des Stimmrechtsausweises nachzuweisen.

2. Stimmzettel sind im Stimmkuvert in die Urne einzuwerfen.

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