131.1
EGBPR
CH-NW
Art. 18 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Persönliche Stimmabgabe
Verfahren - Stimmabgabe
Art. 18 EG BPR · Persönliche Stimmabgabe
1. Die Stimmberechtigung ist durch die Abgabe des Stimmrechtsausweises nachzuweisen.
2. Stimmzettel sind im Stimmkuvert in die Urne einzuwerfen.