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131.1 EGBPR CH-NW

Art. 17 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Durchführung

Verfahren - Stimmabgabe
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Art. 17 EG BPR · Durchführung

1. Bei der Eröffnung und während des Urnenganges müssen mindestens zwei Mitglieder des Abstimmungsbüros anwesend sein.

2. Vor dem Beginn hat das Abstimmungsbüro den Verschluss der leeren Urne zu versiegeln oder zu plombieren.

3. Das Abstimmungsbüro überwacht die Abgabe der Stimmrechtsausweise und überprüft in Zweifelsfällen die Identität der Stimmenden.

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