Art. 16 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Grundsätze
Art. 16 EG BPR · Grundsätze
1. Die Stimmberechtigten geben unter Vorbehalt von Art. 22 f. ihre Stimme persönlich an der Urne ihrer Wohnsitzgemeinde oder brieflich ab; das planmässige Sammeln von Stimmmaterial ist unzulässig.
2. Schreibunfähige Stimmberechtigte können den Stimmzettel durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl nach ihren Anweisungen ausfüllen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person auf das Stimmkuvert und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.
3. Es sind die amtlichen Stimmkuverts zu verwenden.
4. Bei den Abstimmungen üben die Stimmberechtigten ihr Stimmrecht mit dem vom Bund oder von der Staatskanzlei gelieferten amtlichen Stimmzettel aus. Ihnen sind die kantonalen Erfassungsbelege gleichgestellt, sofern die elektronische Datenverarbeitung vorgesehen ist.