131.1
EGBPR
CH-NW
Art. 15 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Zustellung des Stimmmaterials
Verfahren - Vorbereitungshandlungen
Art. 15 EG BPR · Zustellung des Stimmmaterials
1. Spätestens drei, aber frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag ist den Stimmberechtigten durch die Gemeinde folgendes Stimmmaterial zuzustellen
1. der Stimmrechtsausweis;
2. das Stimmkuvert;
3. der Stimmzettel;
4. bei Abstimmungen über Sachfragen die Abstimmungsvorlage sowie die Erläuterung des Bundesrates.