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131.1 EGBPR CH-NW

Art. 15 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Zustellung des Stimmmaterials

Verfahren - Vorbereitungshandlungen
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Art. 15 EG BPR · Zustellung des Stimmmaterials

1. Spätestens drei, aber frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag ist den Stimmberechtigten durch die Gemeinde folgendes Stimmmaterial zuzustellen

1. der Stimmrechtsausweis;

2. das Stimmkuvert;

3. der Stimmzettel;

4. bei Abstimmungen über Sachfragen die Abstimmungsvorlage sowie die Erläuterung des Bundesrates.

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