131.1
EGBPR
CH-NW
Art. 14 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Stimmrechtsausweis
Verfahren - Vorbereitungshandlungen
Art. 14 EG BPR · Stimmrechtsausweis
1. Die Gemeinden erstellen auf Grund des Stimmregisters für die Stimmberechtigten einen Stimmrechtsausweis.
2. Der Stimmrechtsausweis enthält folgende Angaben
1. Vorderseite
a) Name und Adresse der stimmberechtigten Person;
b) Name der Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Wohnsitz hat;
c) Datum der Abstimmung;
d) Abstimmungszeiten;
e) Abstimmungslokale.
2. Rückseite
a) Hinweis auf die Vorschriften zur persönlichen und brieflichen Stimmabgabe;
b) Adresse des Abstimmungsbüros.
3. Das Rückantwortkuvert hat den Hinweis zu enthalten, dass den Stimmrechtsausweis vor der Entsorgung zu zerreissen hat, wer sein Stimmrecht nicht ausüben will.