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131.1 EGBPR CH-NW

Art. 14 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Stimmrechtsausweis

Verfahren - Vorbereitungshandlungen
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Art. 14 EG BPR · Stimmrechtsausweis

1. Die Gemeinden erstellen auf Grund des Stimmregisters für die Stimmberechtigten einen Stimmrechtsausweis.

2. Der Stimmrechtsausweis enthält folgende Angaben

1. Vorderseite

a) Name und Adresse der stimmberechtigten Person;

b) Name der Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Wohnsitz hat;

c) Datum der Abstimmung;

d) Abstimmungszeiten;

e) Abstimmungslokale.

2. Rückseite

a) Hinweis auf die Vorschriften zur persönlichen und brieflichen Stimmabgabe;

b) Adresse des Abstimmungsbüros.

3. Das Rückantwortkuvert hat den Hinweis zu enthalten, dass den Stimmrechtsausweis vor der Entsorgung zu zerreissen hat, wer sein Stimmrecht nicht ausüben will.

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