131.1
EGBPR
CH-NW
Art. 13 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Veröffentlichung
Verfahren - Vorbereitungshandlungen
Art. 13 EG BPR · Veröffentlichung
1. Sobald der Bundesrat eine Abstimmung anordnet, hat der Regierungsrat den Abstimmungstag im Amtsblatt zu veröffentlichen und die Gemeinderäte aufzufordern, die nötigen Anordnungen zu treffen.
2. Mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag hat der Regierungsrat im Amtsblatt das Aufgebot zu erlassen; in diesem sind die Vorschriften über die Stimmberechtigung zu veröffentlichen und für alle Gemeinden Zeit und Ort der Abstimmung sowie der Ort, wo briefliche Stimmen abgegeben werden können, bekannt zu geben.