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131.1 EGBPR CH-NW

Art. 12 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Abstimmungszeit

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Art. 12 EG BPR · Abstimmungszeit

1. Der Regierungsrat legt in seinen Weisungen die Abstimmungszeit der Urnen in den Haupt- und Nebenlokalen fest.

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