131.1
EGBPR
CH-NW
Art. 11 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Urnen
Organisation
Art. 11 EG BPR · Urnen
1. Für alle Abstimmungen sind verschliessbare Urnen zu verwenden; Einwurföffnung und Verschluss müssen versiegelt oder plombiert werden können.
2. Die Urnen sind durch die Gemeinden zu beschaffen.