Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.1 EGBPR CH-NW

Art. 11 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Urnen

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 EG BPR · Urnen

1. Für alle Abstimmungen sind verschliessbare Urnen zu verwenden; Einwurföffnung und Verschluss müssen versiegelt oder plombiert werden können.

2. Die Urnen sind durch die Gemeinden zu beschaffen.

← Art. 10 EG BPR Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - Geltungsbereich Art. 12 EG BPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →