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131.1 EGBPR CH-NW

Art. 10 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte (EG BPR) - 2. Propaganda, Sammlungen

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Art. 10 EG BPR · 2. Propaganda, Sammlungen

1. In dem Gebäude sowie im unmittelbaren Zugangsbereich des Gebäudes, in dem sich das Abstimmungslokal befindet, ist jede Propaganda und jeder Beeinflussungsversuch untersagt.

2. Ebenso ist das Sammeln von Unterschriften oder von Gaben verboten.

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