122.21
AusV
CH-NW
§ 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (Ausländerverordnung, AusV) - Nothilfe
Sozialhilfe und Nothilfe
§ 9 Ausländerverordnung, AusV · Nothilfe
1. Die Nothilfe, insbesondere für Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid oder einem Nichteintretensentscheid auf ihr Asylgesuch, gewährleistet das verfassungsmässig garantierte Existenzminimum.
2. Die Unterkunft wird als Sachleistung vom Kanton zur Verfügung gestellt.
3. Die Leistungen zur Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt sind auf das Notwendigste beschränkt und werden in Form von Sachleistungen und allenfalls ergänzenden täglichen Geldleistungen ausgerichtet.