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122.21 AusV CH-NW

§ 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (Ausländerverordnung, AusV) - Eingeschränkte Sozialhilfe

Sozialhilfe und Nothilfe
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§ 8 Ausländerverordnung, AusV · Eingeschränkte Sozialhilfe

1. Die Sozialhilfe für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sowie vorläufig aufgenommene Personen deckt in der Regel die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung sowie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt.

2. Die Unterkunft wird grundsätzlich als Sachleistung vom Kanton zur Verfügung gestellt. Der Kanton kann die Unterkunft zuweisen.

3. Die Deckung des Grundbedarfs weicht von der Pauschale gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe ab. Die Abweichungen sind im Anhang 1 aufgeführt.

4. Für eine soziale, sprachliche und berufliche Integration können ergänzende, leistungsbezogene Zulagen ausgerichtet werden.

5. Die Leistungen können in Form von Sachleistungen und ergänzenden täglichen Geldleistungen ausgerichtet werden.

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