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122.21 AusV CH-NW

§ 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (Ausländerverordnung, AusV) - Kantonspolizei

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 6 Ausländerverordnung, AusV · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei

1. * führt im Auftrag der kantonalen Instanzen Abklärungen sowie Durchsuchungen im Sinne von Art. 70 AIG und Art. 9 AsylG durch;

2. * vollzieht die verfügten Verhaftungen und Vorführungen und unterstützt beim Vollzug von Zwangsmassnahmen gemäss Art. 73 ff. AIG;

3. kann bei Haftverfahren zu Sicherheitszwecken und zur Unterstützung beigezogen werden;

4. * führt Personenkontrollen gemäss Art. 9 AIG durch;

5. * ist zuständig für das Meldeverfahren bei gewerbsmässiger Beherbergung gemäss Art. 16 AIG in Verbindung mit Art. 29 des Gastgewerbegesetzes.

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