122.21
AusV
CH-NW
§ 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (Ausländerverordnung, AusV) - Kantonspolizei
Organisation und Zuständigkeiten
§ 6 Ausländerverordnung, AusV · Kantonspolizei
1. Die Kantonspolizei
1. * führt im Auftrag der kantonalen Instanzen Abklärungen sowie Durchsuchungen im Sinne von Art. 70 AIG und Art. 9 AsylG durch;
2. * vollzieht die verfügten Verhaftungen und Vorführungen und unterstützt beim Vollzug von Zwangsmassnahmen gemäss Art. 73 ff. AIG;
3. kann bei Haftverfahren zu Sicherheitszwecken und zur Unterstützung beigezogen werden;
4. * führt Personenkontrollen gemäss Art. 9 AIG durch;
5. * ist zuständig für das Meldeverfahren bei gewerbsmässiger Beherbergung gemäss Art. 16 AIG in Verbindung mit Art. 29 des Gastgewerbegesetzes.