§ 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (Ausländerverordnung, AusV) - Amt für Asyl und Flüchtlinge
§ 5 Ausländerverordnung, AusV · Amt für Asyl und Flüchtlinge
1. Das Amt für Asyl und Flüchtlinge ist zuständig für die Entscheide betreffend wirtschaftlicher Sozialhilfe gegenüber Personen gemäss Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG).
2. Es ist im Weiteren insbesondere zuständig für
1. die Anordnung von Durchsuchungen (Art. 9 AsylG);
2. die unverzügliche Bestimmung einer Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (Art. 17 Abs. 3 AsylG);
3. die Zuweisung eines Aufenthaltsortes oder einer Unterkunft (Art. 28 AsylG);
4. die Einschränkungen der Sozialhilfeleistungen (Art. 83 AsylG);
5. die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs soweit der Bund diese Aufgabe den Kantonen überträgt (Art. 85 AsylG);
6. * die Sicherstellung von Vermögenswerten zum Zwecke der Rückerstattung (Art. 87 AsylG);
7. * die Integrationsprogramme für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig aufgenommene Personen und Flüchtlinge (Art. 6 Abs. 1 und 2 EG zum Ausländerrecht);
8. * die Information der Sozialbehörde der Wohnsitzgemeinde, wenn die Frist gemäss Art. 28 Abs. 1 SHG endet.