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122.21 AusV CH-NW

§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (Ausländerverordnung, AusV) - Arbeitsamt

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 4 Ausländerverordnung, AusV · Arbeitsamt

1. Das Arbeitsamt erlässt die für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung erforderlichen arbeitsmarktlichen Vorentscheide gemäss Art. 40 Abs. 2 AIG.

2. Es unterstützt die zuständige Stelle bei der Organisation und Durchführung von Programmen und Massnahmen zur beruflichen Integration.

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