122.21
AusV
CH-NW
§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (Ausländerverordnung, AusV) - Arbeitsamt
Organisation und Zuständigkeiten
§ 4 Ausländerverordnung, AusV · Arbeitsamt
1. Das Arbeitsamt erlässt die für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung erforderlichen arbeitsmarktlichen Vorentscheide gemäss Art. 40 Abs. 2 AIG.
2. Es unterstützt die zuständige Stelle bei der Organisation und Durchführung von Programmen und Massnahmen zur beruflichen Integration.